Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

Stand: 15.05.2020

 

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der

schmale Maschinenbau GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Schmale
Altenaer Straße 95
58762 Altena

Tel.: +49 (0) 23 52 / 548 64-0
Telefax: +49 (0) 23 52 / 548 64-01
E-Mail: info@schmale-gmbh.de
Internet: www.schmale-gmbh.de

USt.-IdNr.: DE 177 101 069
Sitz der Gesellschaft: Altena
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn
Registernummer: HRB 5420

(im Folgenden „Verkäufer" genannt) und den Kunden (im Folgenden „Käufer“, gemeinschaftlich auch „die Parteien“ genannt) des Verkäufers.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Käufer Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.

1.4. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.5. Die AGB des Verkäufers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.6. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass der Verkäufer nochmals auf sie hinweisen muss. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer dem ausdrücklich zugestimmt hat.

1.7. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

1.8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Rücktritt oder Kündigung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (ein mit der Post versandter Brief, E-Mail und Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.9. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, Bildmaterialien (z.B. Berechnungen und Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, das Vertragsangebot des Käufers innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang beim Verkäufer anzunehmen.

2.3. Die Annahme kann entweder durch Übersendung einer Auftragsbestätigung, Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2.4. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Käufer.

3. Lieferungsfrist, Lieferung, Lieferverzug, Gefahrübergang, Annahmeverzug und höhere Gewalt

3.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

3.2. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Verkäufer noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3.3. Der Eintritt eines Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

3.4. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dieses für den Käufer zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

3.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Käufers. Schuldet der Verkäufer die Aufstellung und Montage, geht die Gefahr mit der Beendigung der Aufstellungs- und Montagearbeiten und der Übergabe an den Käufer über. Unter Kaufleuten i.S.d. § 1 HGB gilt die in §§ 377, 381 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Versäumt der Käufer die dort geregelte Untersuchungs- und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3.7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Verkäufers aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

3.8. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt von nichtunerheblicher Dauer, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Verkäufer seiner vorherigen Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko gemäß § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen hat. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare und unvermeidbare sowie außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen und trotz zumutbarer Bemühungen des Verkäufers nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern sich aus dem Angebot des Verkäufers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise. Die angegebenen Gesamtpreise verstehen sich ab Lager in EURO und sind Nettopreise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2. Beim Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

4.3. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware bei Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 an den Verkäufer zurück, da eine Zustellung beim Käufer nicht möglich war, trägt der Käufer die Kosten für den erfolglosen Versand.

4.4. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Käufers, berechnet der Verkäufer für jede Teillieferung Lieferkosten.

4.5. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben und/oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt der neue Preis aufgrund des dem Verkäufer zustehenden Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss vom Käufer unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

4.6. Der Kaufpreis ist ohne Abzug fällig und zu zahlen innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Verkäufers maßgebend.

4.7. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.8. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers verlängert sich die Lieferfrist gem. Ziffer 3 entsprechend der Dauer des Verzuges.

4.9. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Forderung des Verkäufers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.

4.10. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Käufers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Verkäufer erforderlich.

4.11. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

5. Haftung für Mängel und Garantien

5.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Ferner entstehen keine Mängelansprüche bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Es entstehen ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, es sei denn der Käufer kann nachweisen, dass der Mangel nicht durch die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden ist.

5.2. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.

5.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Käufer den Verkäufer nicht als für den Käufer kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.

5.4. Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.

5.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5.6. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

5.7. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

5.8. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Verkäufer zurückzusenden. Die Rücksendung muss die erforderlichen Angaben, wie den Grund der Rücksendung, den Käufernamen und die für die mangelhafte Ware vergebene Retourennummer enthalten, so dass der Verkäufer die zurückgesandte Ware zuordnen kann. Ist eine Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht möglich, besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Entgegennahme zurückgesandter Ware und zur Rückzahlung des Kaufpreises. Die Kosten eines erneuten Versandes der Ware sind in diesem Fall vom Käufer zu tragen.

5.9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen.

5.10. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

5.11. Es besteht kein Rücktrittsrecht bei einem unerheblichen Mangel.

5.12. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann der Verkäufer vom Käufer eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5.13. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6. Haftung für Schäden

6.1. Hinsichtlich der von dem Verkäufer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

6.3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten). Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.

6.4. Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

7. Verjährung

Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer verjähren - mit Ausnahme der unter dem Punkt "Haftung für Mängel und Garantien" geregelten Ansprüche - in einem (1) Jahr ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.

8.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.

8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehender Ziffer 8.4.3. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

8.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse des Verkäufers zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

8.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

8.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 8.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

8.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

9. Regelungen zur Verarbeitung von Waren nach käuferspezifischen Vorgaben

9.1. Für den Fall, dass zwischen den Parteien neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware bzw. ein Test mit der Ware vertraglich vereinbart wurde, ist der Käufer verpflichtet, alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Werkzeuge, Werkzeugpreis, Vormaterial, Fertigteile, Halbzeuge, Baugruppen, Zeichnungen, Produktmuster oder Lehren in den von dem Verkäufer vorgegebenen Formen diesem zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die vom Käufer zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Der Käufer ist für die Beschaffung, den Erwerb und die Nutzung der Rechte verantwortlich. Dies gilt insbesondere dafür, dass durch die Nutzung der Rechte keine Rechte Dritter, insbesondere Schutz-, Patent-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte, verletzt werden. Soweit der Käufer dem Verkäufer Inhalte wie Produkte, Werkzeuge, Werkzeugpreis, Vormaterial, Fertigteile, Halbzeuge, Baugruppen, Zeichnungen, Produktmuster oder Lehren in den von dem Verkäufer vorgegebenen Formen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung der vorgenannten Inhalte berechtigt ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die vom Käufer zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Der Käufer stellt den Verkäufer insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber dem Verkäufer geltend machen können. Der Käufer übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Käufer nicht zu vertreten ist. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

9.2. Soweit Dritte gegenüber dem Verkäufer Ansprüche geltend machen können, die im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Käufers durch den Verkäufer entstehen, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer und seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten von den Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich informieren, wenn Dritte dem Verkäufer gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben, und ihm, soweit nach den Umständen des Einzelfalles möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig, wahrheitsgemäß und unverzüglich in Textform mitzuteilen. Eventuelle darüberhinausgehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer sämtliche dem Verkäufer entstehenden Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Inanspruchnahme durch Dritte, soweit diese notwendig und angemessen sind, zu übernehmen. Hierzu zählen insbesondere auch alle Gerichts- und Anwaltskosten in der gesetzlichen Höhe. Eine Kostenübernahme entfällt, wenn der Käufer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

9.3. Soweit die vom Käufer überlassenen Inhalte gegen geltendes Recht, die guten Sitten, gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen, kann der Verkäufer die entsprechenden Verarbeitungsaufträge ablehnen. Ein Verstoß liegt insbesondere bei der Überlassung von Inhalten vor, die folgende Punkte betreffen, darstellen oder beinhalten: • Verfassungsfeindlichkeit • Rassismus und/oder Fremdenfeindlichkeit • Diskriminierung • Jugendgefährdung und/oder Gewaltverherrlichung und Extremismus irgendwelcher Art • Aufrufe und Anstiftung zu Straftaten und Gesetzesverstößen, Drohungen gegen Leib, Leben oder Eigentum • Hetzen gegen Personen oder Unternehmen • persönlichkeitsverletzende Äußerungen, Verleumdung, Ehrverletzung und üble Nachrede • von Nutzern und Dritten sowie Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht • urheberrechtsverletzende Inhalte oder andere Verletzungen von Immaterialgüterrechten • sexuelle Belästigung von Nutzerinnen, Nutzern und Dritten • Pornografie • anstößige, sexistische, obszöne, vulgäre, abscheuliche oder ekelerregende Materialien und Ausdrucksweisen.

10. Regelungen für Montage- und Einbauleistungen

10.1. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Verkäufer ist berechtigt, für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen qualifizierte von ihm ausgewählte Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, hat der Käufer keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Leistungen. Gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen ist der Verkäufer alleine weisungsbefugt, soweit nicht gesetzliche Weisungsrechte des Käufers bestehen.

10.2. Der Käufer wird den Verkäufer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen unterstützen. Er wird dem Verkäufer insbesondere die dafür erforderlichen Daten und Informationen unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern bzw. Subunternehmern zu dem vereinbarten Termin und im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten ermöglichen.

10.3. Soweit der Käufer dem Verkäufer Daten und Informationen zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Daten und Informationen berechtigt ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Eine Verpflichtung zur Überprüfung besteht nur dann, wenn die Beschaffung der Daten und Informationen aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages in den Pflichtenkreis des Verkäufers fällt.

10.4. Mit Beendigung der Montagearbeiten und Übergabe an den Käufer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Käufer über.

11. Regelungen für Reparaturleistungen

11.1. Ist zwischen den Parteien vertraglich die Reparatur einer Sache des Käufers vereinbart, so gelten folgende Regelungen:

11.2. Leistungs- und Erfüllungsort für Reparaturleistungen ist der Sitz des Verkäufers.

11.3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Verkäufer ist berechtigt, für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen, qualifizierte von ihm ausgewählte Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, hat der Käufer keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Leistungen. Gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen ist der Verkäufer alleine weisungsbefugt, soweit nicht gesetzliche Weisungsrechte des Käufers bestehen.

11.4. Der Käufer wird den Verkäufer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen unterstützen. Er wird dem Verkäufer insbesondere die dafür erforderlichen Informationen über den vorliegenden Mangel und seine Ursachen sowie eine umfassende Beschreibung des festgestellten Mangels unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern bzw. Subunternehmern im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten ermöglichen.

11.5. Soweit der Käufer dem Verkäufer Informationen zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen berechtigt ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die vom Käufer zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Eine Verpflichtung zur Überprüfung besteht nur dann, wenn die Beschaffung der Informationen aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages in den Pflichtenkreis des Verkäufers fällt.

11.6. Der Käufer ist verpflichtet, die zu reparierende Sache auf eigene Kosten und Gefahr an den Sitz des Verkäufers zu versenden. Es wird dem Käufer empfohlen eine Transportversicherung abzuschließen. Des Weiteren wird zur Vermeidung von Transportschäden empfohlen, die Sache in einer für den Transport geeigneten Transportverpackung zu versenden. Sollte es bei der Versendung zu offensichtlichen Transportschäden kommen, wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren, so dass der Käufer seine ggf. gegenüber der Transportperson bestehenden Rechte geltend machen kann.

11.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Rücksendung der Sache geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Die Kosten für die Rücksendung der Sache trägt der Käufer. Sofern der Käufer eine Transportversicherung wünscht, wird der Verkäufer diese auf Kosten des Käufers abschließen.

11.8. Sofern die Parteien ein Verbringen und wieder Abholen der Sache am Sitz des Verkäufers durch den Käufer vereinbart haben oder dieses sich aus der Leistungsbeschreibung des Verkäufers ergibt, gelten die vorstehenden Regelungen zur Kosten- und Gefahrtragung entsprechend.

11.9. Die vorbenannten Regelungen beschränken nicht die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers im Hinblick auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag.

11.10. Der Verkäufer haftet für mangelhafte Reparaturleistungen nach den gesetzlich geltenden Vorschriften.

12. Datenschutz

12.1. Der Verkäufer erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Käufers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers beachtet der Verkäufer die gesetzlichen Bestimmungen. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung der Bestellung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der sich im Online-Angebot abrufbaren Datenschutzerklärung des Verkäufers.

12.2. Der Käufer erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

12.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG-neu) und des Telemediengesetzes (TMG).

12.4. Der Verkäufer hat an allen Texten, Bildern, Filmen, die auf seiner Website veröffentlicht werden, die Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht gestattet.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.

13.2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Kontakt zum Vertrieb